§17 & §3 StVO

1. Januar 2020 · IMHO · andreas · 1 Kommentar

Liebe andere Verkehrsteilnehmer,

bitte werft bei Gelegenheit mal einen Blick auf §17 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung, denn dort steht

Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Kombiniert man diesen Satz mit §3 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung, in dem steht

Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

sollte euch eigentlich klar sein, daß man bei 130 km/h und Sichtweiten von 300m und mehr nicht nur keine Nelbelschlussleuchte anschalten sollte, sondern dass dies ganz klar nicht erlaubt ist. Die von euch geblendeten können dann auch die Sonnenbrillen wieder abziehen.

Warum moderne Fahrzeuge mit ihren zahlreichen Assistenzsystemen nicht einfach mit Einschalten der Nebelschlussleuchte die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzen, erschließt sich mir allerdings nicht …